Satzung des Harzer Schwimmvereins 2002 e.V. (kurz: HSV 2002 e. V.)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wernigerode eingetragen. Er hat seinen Sitz in Wernigerode. Der Name lautet: "Harzer Schwimmverein 2002 e.V."

Der Verein Verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sportliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte“ Zwecke der Abgabenordnung.

§ 2 Ziel, Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Schwimmverein fördert die Interessen des Schwimmsports in der Stadt Wernigerode und der Umgebung. Ziel des Vereins ist es, den Schwimmsport auf breiter Basis zu fördern und als Wettkampf- und Breitensport zu betreiben. Die Tätigkeit des Schwimmvereins erfolgt unter Beachtung parteipolitischer, weltanschaulicher und konfessioneller Neutralität. Das Vereinsleben vollzieht sich in allen Bereichen auf der Basis demokratischer Prinzipien.
  2. Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder, berät sie und steht in ständigem Erfahrungsaustausch mit Ihnen.
  3. Der HSV 2002 e. V. ist Träger und Repräsentant des Schwimmsports in Wernigerode und Umgebung, er ist Mitglied im Landessportbund Sachsen-Anhalt, im Landesschwimmverband Sachsen-Anhalt sowie dem Kreissportbund Wernigerode. Er erkennt die Satzung an und vertritt auch deren Interessen . Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Dazu kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschlossen werden. Diese soll sich dann an den jeweiligen Höchstbeträgen der aktuellen Vorschrift des Einkommenssteuergesetzes (aus §3 Nr.26a EStG) in der Beschlussfolge orientieren.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft widersprechen oder fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Ordentliche Mitgliedschaft (Rechte und Pflichten der Mitglieder)

  1. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtsname und Kameradschaft verpflichtet.
  2. Die ordentlichen Mitglieder genießen im übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie allein haben das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
  3. Die Mitgliedschaft im HSV 2002 e. V. steht bei Anerkennung der Satzung allen Bürgern Deutschlands sowie allen in Deutschland lebenden ausländischen Staatsbürgern offen.
  4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich mit einem Aufnahmeantrag zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes beziehungsweise Auflösung des Vereins.
  2. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss in schriftlicher Form erfolgen und kann nur zum Jahresende mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist erfolgen.
  3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden wenn:
    - es gegen die Satzung verstößt
    - es im Zahlungsrückstand mit den Beiträgen ist
    - es gegen die Interessen des Vereins verstößt oder grob unsportlich handelt
    - es sich unehrenhaft verhält
  4. Der Bescheid über den Ausschluss wird schriftlich mit Einschreibebrief zugestellt. Das betroffene Mitglied hat die Möglichkeit zum Widerspruch an die nächste Mitgliederversammlung, mit einer Frist von 2 Monaten nach Zustellung des Bescheides. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§ 5 Beiträge und Gebühren

  1. Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine einmalige Aufnahmegebühr.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Höhe der Aufnahmegebühr sowie deren Fälligkeit und die Zahlungsweise setzt die Mitgliederversammlung fest. Sie kann eine Beitragsordnung erlassen.
  3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedsgruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerecht fertig sein.
  4. Die Beiträge des Vereins unterliegen der Bringe Pflicht oder werden im Lastschriftverfahren erhoben.
  5. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht errichtet haben, werden schriftlich mit Fristsetzung gemahnt. Die Mahnung ist an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds zurichten. Für die Dauer des Beitragsrückstandes trotz schriftlicher Mahnung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Nichtzahlung des Betrages trotz zweimaliger erfolgloser Mahnung nach Ablauf der Mahnfrist. In der letzten Mahnung ist das Mitglied auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung hinzuweisen. Gegen das Erlöschen der Mitgliedschaft ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

§ 6 Wahlen und Stimmrecht

  1. Die Mitgliederversammlung wählt die in § 7 aufgeführten Vorstandsmitglieder.
  2. Die Wahldurchführung basiert auf der Wahlordnung und den Bestimmungen der Mitgliederversammlung am § 8.
  3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können teilnehmen sind aber nicht stimmberechtigt.
  4. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn es sich im Rechtsstreit mit dem Verein befindet.
  5. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

§ 7 Vereinsorgane

  1. 1. Die Vereinsorgane sind:
    a. Der Vorstand
    b. Der Gesamtvorstand
    c. Die Mitgliederversammlung
    d. Die Ausschüsse
  2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die Verwaltungs- Reisekostenordnung des Vereins die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.
  3. Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
  4. Personalunion ist unzulässig.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Alle sind alleinvertretungsberechtigt.
  2. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden, der Schatzmeister nur im alle der Verhinderung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  3. Der Vorstand leitet den Verein. Ihm obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung aller Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat das Recht, an allen Sitzungen des Vereins jederzeit teilzunehmen. Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und verwaltet das Vereinsvermögen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Sie bleiben – auch nach Ablauf der Amtszeit – bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  5. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds, ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.

§ 9 Der Gesamtvorstand

  1. 1. Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Gesamtvorstand gebildet. Er besteht mindestens aus:
    a. dem Vorstand (§ 8)
    b. dem Sportwart
    c. dem Jugendwart
  2. Der Gesamtvorstand tritt zusammen wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens zwei Mitglieder des Gesamtvorstand dies beantragen.
  3. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Gesamtvorstandes eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  4. Über Sitzungen und Beschlüsse des Gesamtvorstandes ist ein Protokoll zu erstellen, dass vom Leiter der Sitzung und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  5. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Sie bleiben – auch nach Ablauf der Amtszeit – bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  6. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Gesamtvorstand zu berufen.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
  2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss mindestens einmal jährlich möglichst im ersten Quartal des Jahres stattfinden.
  3. Mitgliederversammlungen finden ferner statt, wenn vier Zehntel der Mitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangen.
  4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Aushang, mit einer Frist von vier Wochen. Sie enthält alle notwendigen Angaben, wie Ort, Datum und Zeit und die Tagesordnung.
  5. Ein Mitglied des Vorstandes (§ 8) leitet die Versammlung und hat das Ordnungsrecht.
  6. Während der Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt. Der Protokollführer wird bekanntgegeben. Das Protokoll wird innerhalb von 4 Wochen durch den Vorstand veröffentlicht und unterschrieben.

§ 11 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder des Versammlungsleiters. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
  3. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmmehrheit von 2/3 der Anwesenden , stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Vorsitzenden bzw. dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 12 Versicherungsbeiträge und Vereinsbeiträge

Die o. g. Beiträge sind durch die Mitglieder jährlich zu entrichten. Zahlungszeitraum sind die ersten 8 Wochen eines jeden Kalenderjahres. Die Höhe der Beiträge regelt der § 5 dieser Satzung.

§ 13 Kassenprüfer

  1. Die jährliche Kontrolle der Rechnungsführung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten Kassenprüfern. Dieser gibt dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis seiner Prüfungen und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.
  2. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  3. Scheidet ein Kassenprüfer während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung einen neuen Kassenprüfer bestellen, der im Rahmen der Vorstandssitzung bestätigt werden muss.

§ 14 Vereinsjugend

  1. Die Bildung einer Jugendgruppe sowie die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen des Vereins dar.
  2. Die Einzelheiten sind in der Jugendordnung, sie ist Bestandteil der Satzung. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
  3. Der Jugendwart wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Die Einberufung der Versammlung geschieht in entsprechender Anwendung des § 10 dieser Satzung.
  4. Der Jugendwart ist gleichberechtigtes Mitglied des Gesamtvorstandes.
  5. Bei der Wahl des Jugendwarts und in der Jugendversammlung steht das Wahl- und Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu. Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt. Einer besonderen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf es dazu nicht.

§ 15 Ordnungen

  1. Der Verein kann sich weitere Ordnungen geben. Die Ordnungen des Vereins sind nicht Satzungsbestandteil.
  2. Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen, geändert oder aufgehoben, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.
  3. Alle Ordnungen sind zu veröffentlichen.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
  2. Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen. § 11 der Satzung ist beachtet.
  3. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 74 ff. BGB.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Wernigerode, die es ausschließlich und unmittelbar für breitensportliche Kinder- und Jugendarbeit verwenden muss.
  6. Der Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins zum Vereinsregister beim Amtsgericht Wernigerode anzumelden.
  7. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 17 Haftung

Jedes Mitglied, welches seinen Jahresbeitrag entrichtet hat, ist entsprechend den Vereinbarungen versichert. Für Schäden, die außerhalb der o.g. Vereinbarung liegen, haftet der Verursacher.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzungsänderungen tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.01.2020 mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Der Vorstand in seiner Funktion als:

Volker Hoffmann, 1. Vorsitzender
*13.05.1961
38855 Wernigerode

Daniel Potschka, 2. Vorsitzender
*31.08.1979
38871 Nordharz OT: Langeln

Nicole Kuthe, Kassenwart
*08.12.1971
38871 Ilsenburg (Harz)

Wernigerode, 20.04.2020

Jugendordnung

„Die Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung“

(Anerkannter Träger der freien Jugendhilfe)
Der Harzer Schwimmverein 2002 e.V. erfüllt den vom Gesetz gestellten Auftrag nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz - § 11 Jugendarbeit seit Vereinsgründung